Grundsätzlich gilt für alle Touren, die wir durchführen: Sollte eine Tour aufgrund der Einschränkungen durch Corona in Form von Quarantänebestimmungen, Einreiseverboten, dem Verbot von Gruppenveranstaltungen oder geschlossenen Beherbergungsbetrieben nicht möglich sein, erstatten wir sämtliche Beträge (Reisepreis) die bei uns bereits bezahlt wurden zu 100% zurück. ABER: Solltest Du eine Tour absagen müssen, weil Du aufgrund geltender 2G-Regelungen nicht mitkommen kannst, kann leider keine Gutschrift erfolgen.
§1 Geltungsbereich
(1) Die nachstehenden allgemeinen Geschäfts- bzw. Reisebedingungen (nachfolgend: ARB) regeln die Geschäftsbeziehung zwischen „Ladiestour.bayern“ (nachfolgend: Reiseveranstalter) und dem Vertragspartner (nachfolgend: Reisender). (2) Es gelten ausschließlich diese ARB. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Reisenden gelten nur insoweit, als der Reiseveranstalter ihnen ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat.
§2 Teilnahmeberechtigte/ Schlechtwetterregelung
(1) Teilnehmen an den Bergtouren, Skitouren, Schneeschuhtouren, Trainings und Kursen (Sommer und Winter) kann jeder, der gesund ist und der den speziellen Anforderungen, technisch, körperlich und geistig, für die jeweilige Bergtour, Skitour, Schneeschuhtour, Training oder Kurs gemäß den in den Anforderungen genannten Voraussetzungen entspricht und der die entsprechende Ausrüstung mitführt, soweit diese nicht von dem Reiseveranstalter gestellt wird. (2) Der Reiseveranstalter bzw. dessen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen sind berechtigt, zu Beginn oder während der Reise, Reisende auszuschließen, die den unter Absatz (1) genannten Anforderungen nicht entsprechen. Eine Rückerstattung des Reisepreises ist in diesen Fällen ausgeschlossen. (3) Wetterbedingte Absagen bis 3 Tage vor Beginn der vereinbarten Leistung unterliegen der ausschließlichen Entscheidung des Reiseveranstalters. In diesem Falle erhält der Reisende einen Gutschein, der ihn berechtigt innerhalb von zwei Jahren eine gleichwertige Bergtour, Skitour, Schneeschuhtour, Training oder Kurs (Reise) nach seiner Wahl zu besuchen. Wetterbedingte Änderungen im Tourenverlauf oder der Abbruch während der Reise unterliegen alleine dem Reiseveranstalter. Bei wetterbedingter Beendigung während der Reise durch den Reisenden besteht kein Anspruch auf Rückzahlung. Der Reisende muss sicherheitsrelevante Anweisungen des Reiseveranstalters bzw. dessen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen befolgen.
§3 Angebot, Vertragsabschluss und Leistungsumfang
(1) Das Angebot des Reiseveranstalters ist freibleibend. (2) Der Vertrag kommt mit der Auftragsbestätigung durch den Reiseveranstalter und mit dem dort bezeichneten Leistungsumfang zustande bzw. nach Bezahlung des Reisepreises. (3) Alle Reisen (Touren, Kurse und Trainings Sommer und Winter) werden von dem Reiseveranstalter gewissenhaft, präzise und sorgfältig vorbereitet und geplant. Der Reiseveranstalter stellt dafür seine Dienste und die gängigen Mittel zur Verfügung. Ein darüber hinausgehender Erfolg, gleich welcher Art, insbesondere ein Gipfelerfolg oder andere subjektive Vorstellungen, die der Reisende mit der Reise (Tour, Kurs oder Training Sommer und Winter) verbindet, ist ausdrücklich nicht geschuldet.
§4 Preise und Zahlungsbedingungen
(1) Es gelten für die Leistungen die in der jeweils aktuellen Tourenausschreibung aufgeführten Preise. (2) Die Vergütung ist mit Rechnungsstellung sofort bzw. zum ausgewiesenen Zahlungstermin und ohne jeglichen Abzug im Voraus fällig. (3) Erfolgt der Vertragsabschluss und die Rechnungsstellung, sowie die Ausstellung des Reisesicherungsscheines weniger als 30 Tage vor dem Veranstaltungsbeginn, so ist die Vergütung sofort und ohne jeglichen Abzug im Voraus fällig.
§5 Rücktritt
(1) Der Reisende kann von dem Vertrag vor Veranstaltungsbeginn jederzeit zurücktreten. Der Rücktritt ist in Schriftform zu erklären und wird mit Zugang beim Reiseveranstalter wirksam. Abhängig vom Zeitpunkt des Rücktritts werden dem Reisenden nachfolgende Stornogebühren in Rechnung gestellt: (2) Veranstaltungen/Touren im Alpenraum:
30 Tage vor Reisebeginn 20% des Veranstaltungspreises
29 bis 22 Tage vor Reisebeginn 30% des Reisepreises.
21 bis 15 Tage vor Reisebeginn 40% des Reisepreises.
14 bis 7 Tage vor Reisebeginn 50% des Reisepreises
6 Tag bis 4 Tage vor Reisebeginn 75% des Reisepreises
3 Tage bis 24 Stunden vor Reisebeginn oder bei Nichtantritt der Reise 90% des Reisepreises
(3) Veranstaltungen/Reisen/Touren und Kurse außerhalb des Alpenraumes
45 Tage vor Reisebeginn 20% des Reisepreises
44 bis 31 Tage vor Reisbeginn 30% des Reisepreises
30 bis 15 Tage vor Reisebeginn 50% des Reisepreises
14 bis 08 Tage vor Reisebeginn 75% des Reisepreises
7 Tage bis 24 Stunden vor Reisebeginn oder bei Nichtantritt der Reise 90% des Reisepreises
§6 Mindestteilnehmerzahl
(1) Kurse, Touren und Führungen können grundsätzlich nur dann durchgeführt werden, wenn eine Mindestteilnehmerzahl erreicht wird, es sei denn, dass sich aus der jeweiligen Leistungsbeschreibung etwas anderes ergibt. Wird die Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht, so ist der Reiseveranstalter berechtigt, vor Reisebeginn vom Vertrag zurückzutreten. Bei Tagesveranstaltungen, Tageskursen, Tagestouren und Tagesführungen kann der Reiseveranstalter einen Rücktritt bis spätestens zum 3. Tag vor der eigentlichen Veranstaltung dem Reisenden erklären. (2) In der vorvertraglichen Information und der Reiseausschreibung muss die Mindestteilnehmerzahl beziffert werden sowie der Zeitpunkt, bis zu welchem vor dem vertraglich vereinbarten Reisebeginn dem Reisenden die Erklärung des Rücktritts zugegangen sein muss. In der Reisebestätigung muss deutlich lesbar auf diese Angaben hingewiesen werden. Ein Rücktritt ist spätestens an dem Tag zu erklären, der dem Reisenden in den vorvertraglichen Informationen und der Reisebestätigung genannt wurde. (3) Sollte bereits zu einem früheren Zeitpunkt ersichtlich sein, dass die Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht werden kann, hat der Reiseveranstalter unverzüglich von seinem Rücktrittsrecht Gebrauch zu machen. Wird die Veranstaltung aus diesem Grund nicht durchgeführt, erhält der Reisende alle an den Reiseveranstalter geleisteten Zahlungen unverzüglich zurück. Darüber hinausgehende Aufwendungen wie z.B. für Impfungen, Visa, Hotelkosten oder Flug-/Bahntickets können nicht übernommen werden.
§7 Haftungsausschluss
(1) Der Reiseveranstalter haftet im Rahmen seiner abgeschlossenen Bergschulen-Haftpflichtversicherung für Personen-, Sach- und Vermögensschäden, die auf fahrlässige bzw. grob fahrlässige Handhabung des Reiseveranstalters oder seitens der mit der Leitung der Reise oder Führung betrauten Person zurückzuführen sind. Von gesetzlichen Haftpflichttatbeständen abgesehen, unternimmt der Reisende die Reise auf eigene Gefahr. (2) Die Bergbesteigungen erfolgen zwar unter der Leitung der mit der Führung betrauten Person, werden aber in jedem Fall in eigener Verantwortung und auf eigenes Risiko durchgeführt. Es bleibt der mit der Führung betrauten Person vorbehalten, die geplante Tour nach den Kenntnissen der Teilnehmer, nach deren technischen und konditionellen Voraussetzungen oder wegen unvorhersehbaren Umständen abzuändern. Trotz sorgfältiger Planung und Einsatz von ausgewählten und sehr erfahrenen Bergführern kann der Reiseveranstalter objektive und subjektive Gefahren bei dem Bergschulprogramm nicht ausschließen. Dies sind u. a. Steinschlag, Eisschlag oder ein unvorhersehbarer Wetterumschwung. Gerade durch die starke Erwärmung und Rückgang der Permafrostgrenze ist vermehrt mit Steinschlag zu rechnen und unter Umständen sind manche Touren nicht mehr gangbar. Gerade im Winter ist die Lawinengefahr allgegenwärtig. Trotz modernster Ausrüstung und Entscheidungsstrategien besteht im Winter immer ein gewisses Restrisiko. Den Einschätzungen und Anweisungen der Bergführer des Reiseveranstalters sind daher unbedingt Folge zu leisten. (3) Die Regelungen des vorstehenden Abs. 1 und 2 gelten für alle Schadensersatzansprüche (insbesondere für Schadensersatz neben der Leistung und Schadensersatz statt der Leistung) und zwar gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen der Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis oder aus unerlaubter Handlung. Sie gilt auch für den Anspruch auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen. Die Haftung für Verzug bestimmt sich jedoch nach § 8, die Haftung für Unmöglichkeit nach § 9. (4) Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Reisenden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
§8 Verzugshaftung
(1) Ist die Nichteinhaltung von Fristen auf höhere Gewalt, z.B. Wetter, Mobilmachung, Krieg, Aufruhr oder auf ähnliche Ereignisse, z.B. Streik oder Aussperrung, zurückzuführen, verlängern sich die Fristen angemessen. (2) Der Veranstalter haftet bei Verzögerung der Leistung in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit des Reiseveranstalters oder eines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen nach den gesetzlichen Bestimmungen. In anderen Fällen der Verzögerung der Leistung wird die Haftung des Reiseveranstalters für den Schadensersatz neben der Leistung auf 15 % und für den Schadensersatz statt der Leistung auf 25 % des Wertes der Leistung begrenzt. Weitergehende Ansprüche des Reisenden sind – auch nach Ablauf einer dem Veranstalter etwa gesetzten Frist zur Leistung – ausgeschlossen. Die vorstehende Begrenzung gilt nicht bei Haftung wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. (3) Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Reisenden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
§9 Unmöglichkeitshaftung
(1) Soweit die Leistung unmöglich ist, ist der Reisende berechtigt, Schadensersatz nach den gesetzlichen Bestimmungen zu verlangen. Jedoch beschränkt sich der Anspruch des Reisenden auf Schadensersatz neben oder statt der Leistung und auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen auf 15% des Wertes desjenigen Teils der Leistung, der wegen der Unmöglichkeit nicht genutzt werden kann. Weitergehende Ansprüche des Reisenden wegen Unmöglichkeit der Leistung sind ausgeschlossen. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. (2) Das Recht des Reisenden zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt. (3) Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Reisenden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
§10 Aufrechnung und Zurückbehaltung
Der Reisende kann nur mit einer solchen Forderung aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.
§11 Schriftform
(1) Änderungen und Ergänzungen des Vertrages erfolgen durch den Reiseveranstalter oder vom Reiseveranstalter besonders Bevollmächtigte. Mündliche Vereinbarungen oder Erklärungen anderer Personen sind nur wirksam, wenn sie schriftlich von der Geschäftsführung des Reiseveranstalters bestätigt werden. (2) Etwaig getroffene mündliche Nebenabreden sind unwirksam.
§12 Gerichtsstand/ Anwendbares Recht
(1) Alleiniger Gerichtsstand ist, wenn der Reisende Kaufmann ist, bei allen aus dem Vertragsverhältnis sich ergebenden Streitigkeiten der Sitz des Reiseveranstalters. (2) Für die Rechtsbeziehungen der Parteien gilt deutsches Recht ohne die Verweisungsnormen des internationalen Privatrechts.
§13 Visa, Pass- und Gesundheitsvorschriften
Der Reiseveranstalter unterrichtet den Reisenden über allgemeine Pass- und Visaerfordernisse sowie gesundheitspolizeiliche Formalitäten des Bestimmungslandes einschließlich der ungefähren Fristen für die Erlangung von gegebenenfalls notwendigen Visa vor Vertragsabschluss sowie über deren evtl. Änderungen vor Reiseantritt. Der Reisende ist verantwortlich für das Beschaffen und Mitführen der behördlich notwendigen Reisedokumente, eventuell erforderliche Impfungen sowie das Einhalten von Zoll- und Devisenvorschriften. Nachteile, die aus dem Nichtbefolgen dieser Vorschriften erwachsen, gehen zu Lasten des Kunden/Reisenden, es sei denn der Reiseveranstalter hat nicht oder unrichtig informiert.
§14 Leihausrüstung
Leihmaterial, das vom Reiseveranstalter ausgeliehen wird und beschädigt oder nicht ordnungsgemäß zurückgegeben wird, ist auf jeden Fall dem Reiseveranstalter in vollem Umfang zu ersetzen. Ob dies im Rahmen einer Veranstaltung des Reiseveranstalters erfolgt oder nicht, ist unerheblich.
§15 Fotorechte
Fotos/Videos, die entweder von unserer Berg(wander)führerin oder von anderen Teilnehmerinnen im Rahmen unserer Kurse, Touren und Reiseveranstaltungen gemacht werden, können per Bilderlink (z.B. Dropbox) oder per WhatsApp-Gruppen an alle Teilnehmer zum Download verschickt werden. Weiter können Fotos/Videos für Werbezwecke im Bergschulprogramm, auf der Homepage, in Printmedien und in Social Media (z.B. Instagram, Facebook) verwendet werden. Wenn Sie dies nicht möchten, muss dies schriftlich dem Reiseveranstalter (per Mail: ) mitgeteilt werden. Wenn keine Mitteilung erfolgt, gehen wir davon aus, dass Sie mit der Veröffentlichung und entsprechender Verwendung einverstanden sind. Die Rechte für die Fotos liegen bei dem jeweiligen Fotografen.